3.4 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass M.________ für den Kläger Pakete vom Domizil seiner Eltern in Deutschland in die Schweiz brachte (vgl. act. 72 E. 3.2). Hingegen ist unter anderem umstritten, ob die so importierten Güter zumindest teilweise einen Wert von mehr als CHF 300.00 hatten, sodass deren undeklarierte Einfuhr in die Schweiz als widerrechtlich im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) zu qualifizieren wäre. Diesbezüglich gilt im Reisendenverkehr ein Freibetrag von CHF 300.00 (Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG i.V.m. Art. 1 lit. c und Art.