gewesen sei. Zum Beweis habe die Beklagte die Befragung von M.________, dessen Eltern und des Rechtsanwalts der Beklagten als Zeugen sowie das Wortprotokoll der Befragung (act. 6/4) als Beweisurkunde offeriert. Auch diese Beweise habe die Vorinstanz kommentarlos ignoriert.