Die beiden anderen Beweismittel der Beklagten habe die Vorinstanz schlicht ignoriert. Das Befragungsprotokoll (act. 6/3 S. 2) erbringe den Urkundenbeweis dafür, dass M.________ für den Kläger unter Umgehung der Einfuhrsteuer ein Paket im Wert von EUR 10'000.00 und damit weit über dem Freibetrag von CHF 300.00 über die Grenze gebracht habe. Der Rechtsanwalt der Beklagten könne bezeugen, dass M.________ die protokollierte Aussage ihm gegenüber am 4. März 2014 gemacht habe.