3.3.1 Zur Begründung führt die Beklagte aus, sie habe in Rz 11 der Klageantwort die Aussagen von M.________ zusammengefasst, die dieser in der internen Untersuchung gemacht habe. Als Beweis habe sie die Zeugenbefragung von M.________ und ihres Rechtsanwalts D.________ offeriert, der M.________ damals befragt habe, sowie das Befragungsprotokoll von M.________ als Beweisurkunde eingereicht. Die Befragung von M.________ als Zeuge sei gescheitert, weil dieser der Beklagten eine falsche Adresse angegeben und sich damit einer Befragung entzogen habe. Die beiden anderen Beweismittel der Beklagten habe die Vorinstanz schlicht ignoriert.