3.2.6 Somit stehe fest, dass die Beklagte den Kläger in ungerechtfertigter Weise fristlos entlassen habe. 3.3 Die Beklagte bringt dagegen mehrere Rügen vor. Zunächst beanstandet sie, die Vorinstanz halte in E. 3.2 "lapidar" fest, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger widerrechtlich gehandelt habe, weil die Beklagte keinen Nachweis dafür erbracht habe, dass die Pakete, die sich der Kläger durch M.________ habe in die Schweiz liefern lassen, den Freibetrag von CHF 300.00 überschritten hätten. Diese Feststellung sei aktenwidrig und verletze das Recht der Beklagten auf Beweis.