Darüber hinaus entstehe der Anschein, die Beklagte habe bereits vor dem abschliessenden Gespräch den Beschluss zur fristlosen Kündigung getroffen oder doch stark damit gerechnet. Hierfür spreche, dass die Beklagte vor dem abschliessenden Gespräch unbestrittenermassen bereits alle notwendigen Dokumente für die Kündigung vorgefertigt und einen Sicherheitsmann für den Konfliktfall organisiert habe. Insgesamt habe die Beklagte jedenfalls nicht nachweisen können, dass sie ein internes Untersuchungsverfahren im notwendigen Ausmass durchgeführt habe, das die unrechtmässige fristlose Verdachtskündigung doch noch hätte rechtfertigen können.