Angesichts der langen Anstellungsdauer des Klägers sowie seiner Stellung bei der Beklagten und da sich ihr Verdacht im Kündigungszeitpunkt nur auf die Aussagen von M.________ und L.________ gestützt habe, wären Zweifel bezüglich der Vorwürfe angebracht gewesen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil M.________ damals seit über einem halben Jahr aus psychischen Gründen arbeitsunfähig und sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten bereits gekündigt gewesen sei. Darüber hinaus entstehe der Anschein, die Beklagte habe bereits vor dem abschliessenden Gespräch den Beschluss zur fristlosen Kündigung getroffen oder doch stark damit gerechnet.