Der Inhalt des letzten Gesprächs zwischen den Parteien sei umstritten und nicht nachgewiesen. Ausserdem habe die Beklagte weder nachgewiesen noch mache sie überhaupt geltend, den Kläger vorgängig ausreichend informiert zu haben, sodass er sich auf dieses Gespräch hätte vorbereiten können. Folglich sei es dem Kläger auch nicht möglich gewesen, seine Verteidigung vorzubereiten, geschweige denn jemanden zu organisieren, welcher ihn während des Gesprächs hätte unterstützen können. Auch die Möglichkeit, entlastende Beweismittel zu Seite 14/64