3.2.5 Um die ausserordentliche Kündigung doch noch rechtfertigen zu können, hätte die Beklagte sodann den Nachweis dafür erbringen müssen, dass sie alles ihr Zumutbare vorgenommen habe, um ihrer Aufklärungspflicht nachzukommen. Dies gelinge ihr nicht, da sie nicht nachweisen könne, dass sie im Rahmen ihres – nur zwei Tage andauernden – internen Untersuchungsverfahrens dem Kläger ausreichend ermöglicht habe, sich zu verteidigen. Der Inhalt des letzten Gesprächs zwischen den Parteien sei umstritten und nicht nachgewiesen.