Für ein solches Vorgehen spreche auch die relativ kurze ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten Die Zeugenbefragung von E.________ und F.________ zur Verifizierung des Inhalts des Gesprächsprotokolls vom 7. März 2014 habe somit unterbleiben können, da selbst dann, wenn dieser Inhalt bestätigt würde, kein Grund für eine fristlose Kündigung gegeben wäre. Die geforderte objektive Schwere eines Vorfalls sei nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, wenn sich das Verhalten nicht direkt auf die Arbeitsleistung auswirke.