Die Befragung von Personen zu einem Sachverhalt, den sie nicht selber wahrgenommen hätten, helfe – wie im vorliegenden Fall – in der Regel nicht weiter und sei daher zu unterlassen. Selbst wenn aber auf die von der Beklagten eingereichten Gesprächsprotokolle abgestellt würde, wären die angeblichen Drohungen des Klägers nicht ausreichend, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Insbesondere angesichts seiner langen Tätigkeit für die Beklagte von beinahe 20 Jahren hätte die Beklagte den Kläger zuerst verwarnen müssen. Für ein solches Vorgehen spreche auch die relativ kurze ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten