Im Übrigen sei es in Verfahren wie dem vorliegenden Aufgabe der Parteien, dem Gericht die Beweisofferten zu unterbreiten, wozu auch die Adressen von Zeugen gehörten. Die öffentliche Publikation der Zeugenvorladung sei sodann erst nach Aktenschluss beantragt worden. Die Befragung von Personen zu einem Sachverhalt, den sie nicht selber wahrgenommen hätten, helfe – wie im vorliegenden Fall – in der Regel nicht weiter und sei daher zu unterlassen.