3.2.4 Entgegen der Auffassung der Beklagten könne sodann nicht unbesehen auf dieses Befragungsprotokoll abgestellt werden. So habe der Zeuge L.________ bestätigt, dass er "damals unter Druck gewesen" sei, was auch beim Zeugen M.________ nicht ausgeschlossen werden könne. Zudem sei es für eine Würdigung von (schriftlichen) Aussagen relevant, unter welchen Umständen sie gemacht worden seien. Im Übrigen sei es in Verfahren wie dem vorliegenden Aufgabe der Parteien, dem Gericht die Beweisofferten zu unterbreiten, wozu auch die Adressen von Zeugen gehörten.