__ seien ebenfalls nicht nachgewiesen. L.________ habe im Rahmen der Zeugenbefragung den Inhalt des Gesprächsprotokolls vom 3. März 2014 nicht bestätigt, sondern erklärt, er sei damals unter Druck gewesen, da er im Konflikt zwischen der Arbeitgeberin und dem Kläger – als seinem Vorgesetzten – gestanden habe (auch wenn ihm keine "Vorgaben" zu den Antworten erteilt worden seien und sich der Zeuge auch nicht daran habe erinnern können, ob er sich bei den Antworten frei gefühlt habe). Das Gespräch vom 3. März 2014 habe – gemäss L.________ – stattgefunden, da die Beklagte den Kläger habe "raushaben" wollen. Der Versuch, M.___