Strafanzeige je gegen seine "Dienstleistung" gewehrt. Somit vermöge auch der dem Kläger vorgeworfene Missbrauch eines untergebenen Arbeitnehmers zur Ausführung des (ohnehin nicht erstellten) MWST-Delikts eine fristlose Entlassung nicht zu rechtfertigen. Die angeblichen Drohungen des Klägers gegenüber M.________, dessen Eltern E.________ und F.________ sowie L.________ seien ebenfalls nicht nachgewiesen.