3.2.3 Ferner sei die angebliche psychische Belastung von M.________ weder glaubhaft noch objektiv nachvollziehbar, habe dieser seine "Dienstleistung" doch über mehrere Jahre und nicht nur dem Kläger, sondern auch mehreren anderen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von M.________ basierten wohl – wie die Beklagte selber ausführe – auf dessen traumatischen Erlebnissen im Zusammenhang mit zwei Raubüberfällen. Sodann werde auch nicht geltend gemacht, M.________ habe sich bis zur Seite 13/64