Nach der Darstellung der Beklagten habe der Kläger dieses Delikt zwar wiederholt begangen. Nichts weise jedoch darauf hin, dass der Kläger sich in seinen 20 Jahren bei der Beklagten im Übrigen nicht korrekt verhalten habe. In Anbetracht seines beruflichen Aufstiegs sei sogar vom Gegenteil auszugehen. Auch stehe das vorgeworfene Delikt nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers oder des dazu angeblich missbrauchten Mitarbeiters M.________ und schädige den Ruf der Beklagten als Arbeitgeberin daher nicht.