Bis zum Freibetrag von CHF 300.00 wäre das dem Kläger vorgeworfene Verhalten somit nicht strafbar gewesen und ein Nachweis dafür, dass der Kläger diesen Freibetrag überschritten habe, habe die Beklagte nicht erbracht. Das Strafverfahren gegen den Kläger sei mit Verfügung vom 17. April 2014 denn auch eingestellt worden. Im Übrigen hätte selbst eine Verurteilung des Klägers aufgrund des vorgeworfenen Mehrwertsteuerdelikts nicht ausgereicht, um eine fristlose Entlassung des Klägers zu rechtfertigen.