Bis zum Freibetrag von CHF 300.00 werde keine Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer nach Art. 1 Abs. 2 lit. c MWSTG) erhoben, sofern die Waren für den privaten Gebrauch oder zum Verschenken bestimmt seien (Wertfreigrenze nach Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 EFD-VO; SR 641.204). Eine spiegelgleiche Wertfreigrenze gelte auch für die Verzollung (Art. 5 Abs. 1 Reisendenverkehrsverordnung; SR 631.251.1). Bis zum Freibetrag von CHF 300.00 wäre das dem Kläger vorgeworfene Verhalten somit nicht strafbar gewesen und ein Nachweis dafür, dass der Kläger diesen Freibetrag überschritten habe, habe die Beklagte nicht erbracht.