3.2.2 Der Kläger habe bestätigt, dass er sich Pakete an die Adresse der Eltern von M.________ habe liefern lassen. Die Beklagte habe jedoch nicht nachgewiesen, dass er dabei widerrechtlich gehandelt habe. Das genannte Vorgehen sei nämlich grundsätzlich legal und im Grenzgebiet denn auch weit verbreitet. Es ermögliche, die im Verhältnis zu anderen Staaten höheren Einkaufspreise zu umgehen, welche Onlinehändler bei Einkäufen mit Lieferoder IP-Adresse in der Schweiz typischerweise verlangen würden. Bis zum Freibetrag von CHF 300.00 werde keine Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer nach Art. 1 Abs. 2 lit.