Er habe sich vom Kläger stark abhängig und unter Druck gesetzt gefühlt. Nachdem M.________ deswegen bei der eidgenössischen Zollverwaltung eine Selbstanzeige erstattet habe, habe der Kläger zudem seine Rolle als Vorgesetzter missbraucht, um M.________ zu einem Rückzug der Anzeige zu bewegen. Dazu habe er sich unangemeldet zu den Eltern von M.________ begeben und dort verschiedene Drohungen ausgesprochen. Ausserdem habe er einen weiteren Mitarbeiter, L.________, dazu gezwungen, M.________ sowohl am 21. Februar 2014 als auch am 24. Februar 2014 mit Drohungen zum Rückzug der Strafanzeige zu bewegen.