3.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, dass die Beklagte die von ihr geltend gemachten Gründe für die fristlose Kündigung nicht nachgewiesen habe und die fristlose Kündigung daher ungültig sei. Sie führte dazu zusammengefasst Folgendes aus (act. 72 E. 3-3.6):