3.1.3 Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen die Berechtigung zur fristlosen Kündigung abgeleitet wird, obliegt der Partei, welche die fristlose Kündigung erklärt hat (Art. 8 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 4A_169/2016 vom 12. September 2016; BGE 130 III 213 E. 3.2). Es gilt das reguläre Beweismass. Der reguläre (strikte) Beweis gilt als erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Er muss nach objektiven Gesichtspunkten vom Vorliegen der Tatsache überzeugt sein.