Weshalb es der Beklagten bei dieser Ausgangslage verwehrt gewesen sein soll, sich substanziell zum Beweisergebnis zu äussern, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte legt denn auch nicht dar, welche entscheidenden Äusserungen sie konkret im Schlussvortrag gemacht hätte, wenn die Beweisverfügung alle ihrer Ansicht nach erforderlichen Informationen enthalten hätte. Inwiefern sich die Beweisverfügung konkret zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben soll, legt die Beklagte somit nicht rechtsgenügend dar und ist auch nicht ersichtlich. Sie ist mit ihrer Kritik deshalb nicht zu hören.