Im Entscheid vom 4. Mai 2020 teilte der Referent im erstinstanzlichen Verfahren den Parteien unter anderem mit, dass das Beweisverfahren abgeschlossen sei, weshalb den Parteien Gelegenheit zu geben sei, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (act. 55 S. 3 7. Lemma). Den Parteien war somit spätestens zu diesem Zeitpunkt klar, dass keine weiteren Beweise abgenommen würden. Weshalb es der Beklagten bei dieser Ausgangslage verwehrt gewesen sein soll, sich substanziell zum Beweisergebnis zu äussern, ist nicht nachvollziehbar.