Inwiefern der Beklagten aufgrund der Nichterwähnung der nicht abgenommenen Beweismittel in der Beweisverfügung vom 2. Mai 2019 ein Nachteil entstanden sein soll, ist deshalb von vornherein nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte sodann behauptet, es sei ihr nicht möglich gewesen, sich in den Schlussvorträgen substanziell zum Beweisergebnis zu äussern, überzeugen ihre Ausführungen ebenfalls nicht. Im Entscheid vom 4. Mai 2020 teilte der Referent im erstinstanzlichen Verfahren den Parteien unter anderem mit, dass das Beweisverfahren abgeschlossen sei, weshalb den Parteien Gelegenheit zu geben sei, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (act.