Tatsachenbehauptung die Beweislast trage usw. sei völlig offengeblieben. Den Parteien sei es damit auch nicht möglich gewesen, sich im Rahmen der Schlussvorträge substanziell zum Beweisergebnis zu äussern. 2.1.3 Der fehlende Erlass einer hinreichenden Beweisverfügung trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beklagten stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, eine Beweisverfügung zu erlassen und gestützt darauf das Verfahren mit dem Beweisverfahren fortzusetzen.