Sie entspreche weder den Anforderungen von Art. 154 ZPO noch den Anforderungen, die in E. 1.5 des angefochtenen Entscheids formuliert worden seien. Die Vorinstanz habe Art. 154 ZPO und das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, was diese im erstinstanzlichen Verfahren bereits mehrfach gerügt habe.