154 ZPO und das rechtliche Gehör verlangten jedoch eine Beweisverfügung im konkreten Streitfall, die sich mit den strittigen und relevanten Tatsachen des konkreten Falles und den dazu offerierten und zugelassenen Beweismitteln befasse. Welche konkreten Sachvorbringen das Gericht als entscheidrelevant und beweisbedürftig erachtet habe, welche Beweismittel zugelassen und abgenommen würden und welche Partei für welches konkrete Sachvorbringen den Hauptbeweis und welche den Gegenbeweis zu erbringen habe, sei der Beweisverfügung vom 2. Mai 2019 nicht zu entnehmen.