Zudem habe die Vorinstanz zu den Beweisthemen, die behandelt worden seien, lediglich pauschal und abstrakt i.S.v. Art. 8 ZGB festgehalten, welche Partei die Beweislast trage. Art. 154 ZPO und das rechtliche Gehör verlangten jedoch eine Beweisverfügung im konkreten Streitfall, die sich mit den strittigen und relevanten Tatsachen des konkreten Falles und den dazu offerierten und zugelassenen Beweismitteln befasse.