Andere Klagepunkte, wie namentlich der Bonus für das Jahr 2014, die Abgangsentschädigung, die Aktien der J.________, die Dividenden auf den Aktien und die Vorteile aus Tax Benefits Shares seien in der Beweisverfügung überhaupt nicht behandelt worden, obwohl die diesbezüglichen Forderungen und Sachvorbringen des Klägers bestritten gewesen seien und beide Parteien zahlreiche Urkunden und Befragungen von Zeugen und Parteien zum Beweis und Gegenbeweis der jeweiligen Behauptungen offeriert hätten. Bezüglich dieser Themen sei somit bis zum angefochtenen Entscheid völlig unklar geblieben,