Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt. Hingegen äusserte sich der Kläger zur Anschlussberufungsantwort im Rahmen seines unbedingten Replikrechts mit Eingabe vom 17. September 2021 (act. 83). Erwägungen 1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte wird von den Parteien im Berufungsverfahren zu Recht nicht (mehr) beanstandet, weshalb ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen in E. 1.1 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann.