3. Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 30. April 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 73). In der Berufungsantwort vom 17. Juni 2021 schloss der Kläger auf kostenfällige Abweisung der Berufung und erhob gleichzeitig Anschlussberufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 77). In der Anschlussberufungsantwort vom 6. September 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung (act. 81). Seite 7/64