Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Kläger (= CHF 100'000.00) und zu einem Drittel der Beklagten (= CHF 50'000.00) auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 50'000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 400.00 zu ersetzen. 3. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 72'159.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]