dieser offenbar nicht (mehr) an der von der Beklagten angegebenen Adresse wohnhaft war, sondern sich nach Iran abgemeldet hatte. Der erstinstanzliche Referent verzichtete daraufhin mit Entscheid vom 4. Mai 2020 auf die Einvernahme dieses Zeugen und schloss das Beweisverfahren ab (act. 55). Da aufgrund der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung gegen die Covid-19-Pandemie zu jener Zeit keine Verhandlungen stattfinden konnten, nahmen die Parteien schriftlich mit je zwei "Parteivorträgen" zum Beweisergebnis Stellung: der Kläger mit Eingaben vom 15. Juni und 31. August 2020 (act.