2.4 Mit Beweisverfügung vom 2. Mai 2019 ordnete der erstinstanzliche Referent die Befragung der Zeugen L.________ und M.________ an. Im Weiteren forderte er die Beklagte zur Edition von Unterlagen im Zusammenhang mit dem möglichen Anspruch des Klägers auf Aktien der G.________ auf (act. 22). Darauf reagierte die Beklagte mit Eingabe vom 13. Mai 2019, wobei sie bestritt, solche Unterlagen zu besitzen, und ausserdem geltend machte, dass der Kläger bezüglich der Edition dieser Unterlagen gar kein Rechtsschutzinteresse habe (act. 23).