Der Kläger bestätigte den Erhalt dieses Schreibens, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass er mit der Kündigung nicht einverstanden sei (act. 1 Rz 31 f.; act. 1/6). Eine unterzeichnete, schriftliche Begründung der Kündigung erhielt der Kläger trotz entsprechendem Ersuchen an die Beklagte nicht (act. 1 Rz 37 f.; act. 1/9). 1.3 In der Folge gerieten die Parteien in Streit darüber, welche Ansprüche dem Kläger aus dem fristlos beendeten Arbeitsverhältnis noch zustehen.