Am 5. März 2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigung wurde dem Kläger vom Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten zunächst telefonisch eröffnet und auch kurz begründet, wobei der genaue Inhalt dieser Begründung zwischen den Parteien umstritten ist. Kurz darauf wurde dem Kläger die Kündigung auch schriftlich (ohne Angabe von Gründen) eröffnet. Der Kläger bestätigte den Erhalt dieses Schreibens, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass er mit der Kündigung nicht einverstanden sei (act.