4. Subeventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 1.5 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 15. März 2021 (Geschäfts-Nr.: A2 2017 43) aufzuheben und das Verfahren zur Vervollständigung des Beweisverfahrens und erneuter Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten. Seite 3/64 Sachverhalt 1.1 Die C.________ AG (ehemals H.________ AG; nachfolgend: Beklagte) ist eine ________ gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in K.________. Sie bezweckt ________ (act. 1/1).