{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:09", "Checksum": "15b59505593a78919a1d7c5414bfac73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)\n\n Insofern dringt sie mit ihrer Berufung teilweise durch. Unter Berücksichtigung dieser\nKorrekturen obsiegt der Kläger im Ergebnis nur noch zu knapp 1/5 ([CHF 222'400.95 + USD\n2'115'162.50 + CHF 95'628.00] / CHF 13'856'595.00). Die Prozesskosten des\nerstinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend neu zu verteilen (Art. 318 Abs. 2 ZPO). Der\nKläger hat demnach von der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr in der Höhe von\nCHF 150'000.00 (vgl. act. 72 E. 14.1) einen Anteil von CHF 120'000.00 (entsprechend 4/5)\nund die Beklagte einen solchen von CHF 30'000.00 (entsprechend 1/5) zu bezahlen. Die dem\nKläger von der Beklagten zu ersetzenden Kosten des Schlichtungsverfahrens belaufen sich\nneu nur noch auf CHF 240.00 (1/5 von CHF 1'200.00; vgl. act. 72 E. 14.1). Der Kläger hat der\nBeklagten ausserdem neu eine reduzierte Parteientschädigung von gerundet CHF 129'890.00\n(3/5 von CHF 216'477.00 inkl. MWST) zu bezahlen.\n\n10. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu\nbefinden.\n\n10.1 Der erstinstanzliche Entscheid wurde in Bezug auf den Cash-Bonus (CHF 345'667.00) und\ndas Personaldossier (Streitwert CHF 300.00; vgl. act. 72 E. 14) nicht angefochten. Auch\nbeharrte der Kläger in Bezug auf den noch geschuldeten Lohn, die Pönalentschädigung und\ndie Abgangsentschädigung nicht mehr auf seinen ursprünglich eingeklagten Beträgen, die\ndeutlich höher waren als jene, die ihm die Vorinstanz zugesprochenen hat. Umstritten waren\nim Berufungsverfahren deshalb nur noch Forderungen im Wert von CHF 12'559'366.00 (USD\numgerechnet zum Kurswert im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit; vgl. act. 72 E. 14.1).\n\nUnter Berücksichtigung dieses Streitwerts obsiegt der Kläger auch im Berufungsverfahren zu\nknapp 1/5 ([CHF 222'400.95 + USD 2'115'162.30 {= CHF 2'115'881.00} + CHF 95'628.00] /\nCHF 12'559'336.00), weshalb die Prozesskosten auch im vorliegenden Verfahren zu 4/5 dem\nKläger und zu 1/5 der Beklagten aufzuerlegen sind.\n\n10.2 Zur Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren ist das vor der Vorinstanz\nzuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren massgebend (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Dieser\nStreitwert wurde von der Vorinstanz mit CHF 13'856'595.00 beziffert, was von den Parteien\nnicht beanstandet wird (act. 72 E. 14.1). Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr\nCHF 60'000.00, höchstens jedoch 1,2 % des Streitwerts (= CHF 166'280.00; § 11 Abs. 1\nKoV OG). Angesichts der grossen Anzahl der erhobenen Rügen sowie des erforderlichen\nZeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falls (vgl. § 3 KoV OG) rechtfertigt es sich, die\nEntscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 120'000.00 festzusetzen. Diese ist im\nUmfang von CHF 96'000.00 (entsprechend 4/5) dem Kläger und im Umfang von CHF 24'000.00\n(entsprechend 1/5) der Beklagten aufzuerlegen.\n\n10.3 Im Weiteren ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten auch für das Berufungsverfahren\neine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung zu bezahlen. Anders als zur\nBerechnung der Gerichtsgebühr ist für die Berechnung der Parteientschädigung nur noch der\nim Rechtsmittelverfahren aufrecht erhaltene Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT).\nDieser beläuft sich, wie vorne in E. 10.1 festgehalten, auf CHF 12'559'366.00. Bei diesem\nStreitwert beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte gerundet CHF 119'200.00 (§ 3 Abs.\n1 AnwT). Da es sich um ein aufwändiges Verfahren gehandelt hat, in dem auch ein zweiter\nSchriftenwechsel durchgeführt wurde, ist das Grundhonorar gestützt auf § 3 Abs. 3 und § 5\nAnwT um insgesamt 50 % auf gerundet CHF 178'800.00 zu erhöhen. Von diesem Betrag\nSeite 63/64\n\nkönnen im Rechtsmittelverfahren zwei Drittel, d.h. gerundet CHF 119'200.00 berechnet\nwerden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von\nCHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % (§ 25a AnwT) ergibt\nsich eine angemessene Parteientschädigung von CHF 129'455.00. Davon hat der Kläger der\nBeklagten 3/5 (4/5 abzgl. 1/5) zu ersetzen, was gerundet einen Betrag von CHF 77'675.00\nergibt. Die von der Beklagten eingereichte Honorarnote ist zu hoch und entsprechend zu\nreduzieren.\n\nUrteilsspruch\n\n1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 1.1, 1.2, 2 und 3 des\nEntscheids des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 15. März 2021 wie folgt abgeändert\n(Änderungen kursiv):\n\n\"1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 222'400.95 (CHF 94'900.95 netto zuzüglich\nCHF 127'500.00) nebst Zins zu 5 % ab 5. März 2014 sowie USD 105'461.30 nebst Zins zu 5 %\nab 14. Februar 2016 zu bezahlen, und es wird festgehalten, dass der Kläger die Betreibung\nNr. ________ des Betreibungsamtes K.________ im Umfang von CHF 222'400.95 nebst Zins zu\n5 % ab 5. März 2014 sowie im Umfang von CHF 106'234.00 nebst Zins zu 5 % ab 14. Februar\n2016 fortsetzen kann.\n\n1.2 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 55'723 Aktien der I.________, Inc. zu Eigentum zu\nverschaffen.\n\n[…]\n\n2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\n\nCHF 150'000.00 Entscheidgebühr\n\n"}