{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Der Kläger behauptete in seiner Klageschrift, die\nBeklagte habe im Verlaufe des Jahres 2014 207'794,91 C-Aktien zum Rückkauf\nangenommen und habe dem Kläger den Erlös zukommen lassen. Auch wenn der Kläger nie\neine Abrechnung des erfolgten Rückkaufs erhalten habe, könne aufgrund der Höhe der\nZahlung davon ausgegangen werden, dass es sich beim Verkauf um den Anteil der vom\nKläger im November 2013 nicht eingelösten und den dannzumal \"redeemable\" C-Aktien\ngehandelt habe. Zum Beweis für diese Behauptungen offerierte der Kläger lediglich seine\neigene Parteiaussage sowie die Edition von \"Unterlagen zum Rückkauf von insgesamt\nSeite 61/64\n\n207'794,91 C-Aktien der G.________\" durch die Beklagte (act. 1 Rz 116). Die Beklagte\nbestritt daraufhin, vom Kläger zum Rückkauf von C-Aktien aufgefordert worden zu sein,\nsolche Aktien angenommen oder dem Kläger den Erlös zukommen lassen zu haben.\nVielmehr habe der Kläger am 8. November 2013 – wie aus act. 1/42 hervorgehe – seinen\n\"Redemption Request\" an die J.________ gesandt und habe von dieser zunächst eine\nTeilzahlung und am 30. Mai 2014 schliesslich eine Schlusszahlung erhalten (act. 6 Rz 115).\nDaraufhin äusserte sich der Kläger nicht mehr einlässlich zu dieser Thematik, sondern\nbeschränkte sich darauf, die Darstellung der Beklagten zu bestreiten und an seinen eigenen\nAusführungen festzuhalten (act. 9 Rz 316). Wie schon vorne in E. 7.5.1 dargelegt, hätte er\naufgrund der Bestreitung den von ihm behaupteten, von der Beklagten jedoch bestrittenen\nAktien-Rückkauf in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen gehabt,\ndass darüber Beweis hätte abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis hätte angetreten\nwerden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.1 f.\nm.w.H.). Dies hat er nicht getan. Namentlich fehlen beinahe sämtliche relevanten Details,\ninklusive des chronologischen Ablaufs der Geschehnisse sowie des Valuta-Datums und der\nHöhe der angeblich erfolgten Zahlung der Beklagten an den Kläger.\n\n8.4.2.6 Schliesslich würde sich am Ergebnis selbst dann nichts ändern, wenn die Beklagte die Edition zu Unrecht verweigert hätte. Der Kläger verkennt nämlich, dass eine\nEditionsverweigerung der Beklagten nicht zwangsläufig dazu führt, dass die Behauptung der\nGegenpartei als erstellt gilt. Die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht sind in\nArt. 164 ZPO geregelt. Diese Bestimmung enthält keine Vorgaben, welche Schlüsse das\nGericht bei der Beweiswürdigung aus einer unberechtigten Mitwirkungsverweigerung ziehen\nsoll. Insbesondere ist nicht vorgeschrieben, dass das Gericht ohne Weiteres auf die Wahrheit\nder Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei zu schliessen hat. Vielmehr hat die\nunberechtigte Mitwirkungsverweigerung in die freie Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO\neinzufliessen. Die Weigerung soll sich zwar zu Ungunsten dieser Partei auswirken, der\nNachteil darf aber nicht weiter gehen als notwendig (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Schmid,\na.a.O., Art. 164 ZPO N 2). Insofern stand es der Vorinstanz ohnehin zu, eine allfällige\nunberechtigte Verweigerung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung\nnach eigenem Ermessen zu berücksichtigen.\n\n8.5 Zusammengefasst vermag die Kritik des Klägers am angefochtenen Entscheid in Bezug auf\ndie (fehlende) Passivlegitimation der Beklagten für seine Forderung auf 192'205.09 C-Aktien\nder G.________ samt Dividenden sowie USD 764'842.84 aus ihm angeblich zustehenden\n\"Tax Benefit Shares\" nicht zu überzeugen. Demnach bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beklagte für diese Forderungen nicht passivlegitimiert ist. Auf die\nübrigen Ausführungen des Klägers, die auf der gegenteiligen Annahme beruhen, ist deshalb\nnicht weiter einzugehen und die Anschlussberufung ist ohne Weiteres abzuweisen, soweit\ndarauf einzutreten ist.\n\n9. Der Kläger unterliegt demnach mit seiner Anschlussberufung vollständig. Demgegenüber hat\ndie Beklagte zu Recht geltend gemacht, dass die von der Vorinstanz zugesprochene\nAbgangsentschädigung in der Höhe von CHF 226'600.00 nicht geschuldet ist und sie dem\nKläger – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht 111'447 Aktien der J.________\nsamt Dividenden in der Höhe von USD 210'922.60, sondern lediglich die Hälfte davon,\nnämlich 55'723 J.________-Aktien und USD 105'461.30 (bzw. CHF 104'934.00), schuldet.\nSeite 62/64\n\n"}