{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Mai 2019 unter anderem aufgefordert,\nUnterlagen zum Rückkauf von insgesamt 207'794,91 C-Aktien der G.________ sowie\nUnterlagen zu den in den Jahren 2014 bis und mit 2017 ausbezahlten Dividenden auf den\nAktien der G.________ zu edieren (act. 22 Dispositiv-Ziff. 1). Die Beklagte reichte keine\nsolchen Unterlagen ein, sondern machte mit Eingabe vom 13. Mai 2019 geltend, sie sei in\nden Rückkauf der klägerischen C-Aktien der G.________ nicht involviert gewesen und\nverfüge daher auch über keine entsprechenden Unterlagen. Sie habe auch keinen\nelektronischen Zugriff darauf und könne daher die besagten Unterlagen gar nicht edieren.\nDasselbe gelte für die Unterlagen im Zusammenhang mit allfälligen Dividendenzahlungen.\nDie Beklagte habe dem Kläger weder Aktien der G.________ zugeteilt noch ihm Dividenden\ndarauf entrichtet. Es handle sich um Vorgänge, die sich ausschliesslich zwischen dem Kläger\nund amerikanischen Konzerngesellschaften abgespielt hätten (act. 23).\n\n8.4.2.2 Demnach trifft es zwar zu, dass die Beklagte der Editionsaufforderung der Vorinstanz nicht\nnachgekommen ist. Die Vorinstanz ging aber dennoch nicht von einer Verletzung der\nMitwirkungspflicht i.S.v. Art. 164 ZPO aus. Stattdessen stellte sie sich im Endentscheid auf\nden Standpunkt, der Editionsantrag des Klägers sei unbeachtlich, weil dieser gar nicht\nbehauptet habe, dass er von der Beklagten entsprechende Zusicherungen erhalten habe,\nund auch seinen Editionsantrag nicht auf solche Dokumente bezogen habe. Ausserdem\nwürden dem Kläger zum Nachweis solcher Versprechungen seitens der Beklagten nur solche\nUnterlagen weiterhelfen, die eine direkte Zusicherung der Beklagten gegenüber dem Kläger\nbelegen würden; über solche Unterlagen müsste der Kläger indessen zwangsläufig selber\nverfügen, weil diese an ihn adressiert gewesen wären (act. 72 E. 9.2.1 a.E.).\nSeite 60/64\n\n8.4.2.3 Auch wenn es etwas widersprüchlich erscheint, dass die Vorinstanz zunächst die Edition der\nfraglichen Unterlagen angeordnet hat, die entsprechenden Unterlagen letztlich aber nicht als\nentscheidrelevant bzw. eine Editionspflicht der Beklagten nicht für gegeben erachtet hat,\nkann der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beweisverfügungen beruhen auf\neiner vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage und präjudizieren den\nEndentscheid nicht. So ist eine Beweisverfügung denn auch jederzeit abänderbar (Art. 154\nZPO). Selbst wenn also die Vorinstanz im Zeitpunkt der Editionsverfügung davon ausging,\ndass die Beklagte eine Editionspflicht trifft und dass die zu edierenden Unterlagen\nentscheidrelevant sind oder sein könnten, konnte sie ihre Meinung ohne Weiteres noch\nändern. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beweisverfügung vom Referenten in\nEigenkompetenz erlassen wurde, während der Endentscheid vom Gericht als\nKollegialbehörde gefällt wurde.\n\n8.4.2.4 Abgesehen davon ist die Vorinstanz in ihrem Endentscheid zu Recht davon ausgegangen,\ndass die Beklagte keine Editionspflicht traf. Die Pflicht, im Beweisverfahren mitzuwirken, wird\naus dem allgemeinen Gebot, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, abgeleitet. Eine\nprozessuale Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts gestützt auf Art. 160 ZPO\nbesteht deshalb namentlich dann, wenn die beweisbelastete Partei (vorliegend der Kläger)\nwegen Beweisschwierigkeiten den Beweis nicht selber führen kann (Schmid, a.a.O., Art. 160\nZPO N 9 und N 11 je m.w.H.). Wie die Vorinstanz indessen zutreffend ausführte, hätten dem\nKläger vorliegend von vornherein nur solche Unterlagen geholfen, die direkte Zusicherungen\nihm gegenüber enthalten hätten. Mithin hatte der Kläger kein Rechtsschutzinteresse in\nBezug auf alle anderen Unterlagen, deren Edition er ebenfalls beantragte. Diejenigen\nUrkunden wiederum, die direkte Zusicherungen gegenüber dem Kläger enthalten, hätten ihm\naber zwangsläufig selbst vorliegen müssen, sodass von (unverschuldeten)\nBeweisschwierigkeiten keine Rede sein kann. Im Übrigen kann die Beklagte ohnehin nicht\nzur Edition von Urkunden gezwungen werden, die sie nicht besitzt. Ihre diesbezüglichen\nAusführungen sind glaubhaft, zumal der Kläger keinerlei Indizien für den von ihm\nbehaupteten Aktienrückkauf vorgebracht hat. Träfen seine Behauptungen zu, hätte er\nzumindest einen Beleg für die angebliche Zahlung der Beklagten an ihn einreichen können,\nbei der es sich seiner Ansicht nach um den Erlös aus dem Aktienrückkauf handelte. Dies hat\ner jedoch ebenfalls nicht getan.\n\n"}