{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zur Begründung führt er zunächst zusammengefasst aus, die\nVorinstanz habe missachtet, dass\n\n- die Beklagte selbst Partei der Membership Vereinbarung gewesen sei und sich\nentsprechend gegenüber dem Kläger eigenständig verpflichtet habe,\n- die Membership Vereinbarung offensichtlich in direktem Zusammenhang zum\nArbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gestanden habe,\n- er mit Blick auf die Membership Vereinbarung darauf habe vertrauen dürfen, dass er\nsich zwecks Erfüllung des Mitarbeiterplanes an seine formelle Arbeitgeberin wenden\nkönne, und\n- die Beteiligungsrechte auch als Entschädigung für das arbeitsvertragliche\nKonkurrenzverbot und die nachvertragliche Beratungspflicht gemäss Membership\nVereinbarung zu verstehen seien (act. 77 Rz 175-187).\n\nAlle diese Argumente beruhen jedoch – abgesehen davon, dass es sich teilweise um rein\nappellatorische Kritik handelt – auf der Prämisse, dass die Membership Vereinbarung die\nRechtsgrundlage für die Forderungen des Klägers bildet. Dies trifft nach dem Gesagten nicht\nzu, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.\n\n8.4 Überdies bringt der Kläger zusammengefasst vor, es sei unbestritten, dass die ihm\nzugeteilten Aktien der G.________ einer sogenannten \"Redemption Klausel\" unterliegen\nwürden. Demnach sei er berechtigt, die ihm zugeteilten Aktien am Tag des Börsengangs der\nJ.________ (tt.mm.jjjj) im Umfang von 10 % und die restlichen 90 % über die Dauer der\nnächsten 8 Jahre zum Rückkauf freizugeben bzw. einzulösen. Dieser Umstand belege, dass\ndie Beteiligungsrechte auf Dauer angelegt und dafür bestimmt gewesen seien, den\nMitarbeiter zu einer guten Leistung zugunsten der Beklagten zu motivieren und langfristig an\ndiese zu binden (act. 77 Rz 188 f.). Tatsächlich habe die Beklagte im Verlaufe des Jahres\n2014 – und somit nachdem das Arbeitsverhältnis bereits beendet worden sei – 207'794,91 C-\nAktien zum Rückkauf angenommen und habe dem Kläger den Erlös zukommen lassen.\nBeides habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt.\n\nZum Nachweis dafür, dass es die Beklagte gewesen sei, welche die insgesamt 207'794.91\nC-Aktien zum Rückkauf angenommen und dem Kläger gestützt darauf den Erlös habe\nzukommen lassen, habe der Kläger in seiner Klage die Edition der Unterlagen zum Rückkauf\nvon insgesamt 207'794.91 C-Aktien der G.________ beantragt. Die Vorinstanz habe die\nBeklagte denn auch mit Entscheid vom 2. Mai 2019 verpflichtet, die Unterlagen zum\nRückkauf von insgesamt 207'794,91 C-Aktien der G.________ zu edieren. Dem sei die\nBeklagte aber nicht nachgekommen. Weshalb die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von\neinem gescheiterten Editionsantrag spreche und das Scheitern dem Kläger anrechne, sei\nnicht ersichtlich, sei es doch die Beklagte gewesen, die mit ihrer verweigernden Haltung das\nScheitern des Editionsantrags verursacht habe. Vor diesem Hintergrund argumentiere die\nVorinstanz widersprüchlich, wenn sie in ihrem Urteil zum Schluss komme, \"die Edition\" der\nUnterlagen sei unbeachtlich, wenn sie am 2. Mai 2019 noch der Ansicht zu sein gewesen\nscheine, dass die zur Edition beantragten Unterlagen betreffend die Aktien der G.________\nentscheidrelevant seien. Die Missachtung der prozessualen Mitwirkungspflicht habe die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung offenbar unberücksichtigt gelassen. Angesichts der\nSeite 59/64\n\nunterlassenen Mitwirkung seitens der Beklagten hätte die Vorinstanz den vom Kläger\ngeschilderten Sachverhalt als erstellt erachten und die Rechtsbeziehung zwischen dem\nKläger und der Beklagten betreffend die dem Kläger eingeräumten Beteiligungsrechte an der\nG.________ ohne Weiteres bejahen müssen (act. 77 Rz 192-197).\n\n8.4.1 Soweit der Kläger vorbringt, dass die Beteiligungsrechte aufgrund der \"Redemption Klausel\"\nklar auf Dauer ausgelegt und dafür bestimmt gewesen seien, den Mitarbeiter zu einer guten\nLeistung zugunsten der Beklagten zu motivieren und ihn langfristig an diese zu binden, kann er\ndaraus nichts für sich ableiten. Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass Beteiligungsrechte auf Dauer ausgelegt sind. Dies allein spricht deshalb weder für noch gegen die\nRechtsauffassung des Klägers. Andererseits hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es\nohnehin für sich allein nicht genügt, wenn der Kläger eine Verbindung zwischen den\neingeklagten Ansprüchen und dem Arbeitsverhältnis nachweist, solange er nicht nachweisen\nkann, dass sich die Beklagte auch selbst materiell verpflichtet und ihm Leistungen aus der\nMember Vereinbarung versprochen hat (act. 72 E. 9.2.2 a.E.). Dasselbe gilt selbstverständlich\nauch für das Exchange Agreement.\n\n"}