{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:09", "Checksum": "15b59505593a78919a1d7c5414bfac73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)\n\n In der Replik hielt der Kläger in Bezug auf die Rechtsgrundlage sodann nur noch fest, er\nhabe mit act. 9/1 belegt, dass die Beklagte Partei der ursprünglichen und für die Ansprüche\ndes Klägers massgeblichen Member Vereinbarung gewesen sei (act. 9 Rz 290). Dies wurde\nvon der Beklagten in der Duplik explizit bestritten (act. 12 Rz 13 f.). Ferner führte sie aus, die\nAktien und Dividenden, um die es im vorliegenden Verfahren gehe, stünden in keinem\nrelevanten Zusammenhang mehr mit der Membership Vereinbarung und den\nBeteiligungsrechten, die der Kläger gemäss dieser Vereinbarung erhalten habe. Beim\nBörsengang im Jahr ________ habe der Kläger nämlich freiwillig alle diese\nBeteiligungsrechte der G.________ \"angedient\" und im Gegenzug von der G.________\nAktien und Anwartschaften auf Aktien erhalten, die nun Gegenstand seines Klagebegehrens\nseien. Dieser Vorgang sei auf der Basis des Exchange Agreements erfolgt. Der Kläger könne\naus der Membership Vereinbarung offensichtlich nichts mit Bezug auf die\nstreitgegenständlichen Aktien und Dividenden herleiten. Der Abschluss des Exchange\nAgreements stelle eine Zäsur dar, welche die Aktien an der G.________ nicht nur von den\nfrüheren Beteiligungsrechten völlig loslöse, sondern es auch verbiete, ihnen einen\narbeitsrechtlichen Charakter beizumessen (act. 12 Rz 18 f.).\n\nDaraufhin replizierte der Kläger noch einmal und bestritt, dass die streitgegenständlichen\nAktien und Dividenden mit der Membership Vereinbarung in keinem relevanten\nZusammenhang mehr stünden. Entscheidend sei, dass die Zuteilung der \"Member Interests\",\ndie im Zuge des Börsengangs in B- und C-Aktien der G.________ umgewandelt worden\nseien, auf die Membership Vereinbarung und damit auf das Arbeitsverhältnis zurückgehe.\nOhne die ihm gestützt auf die Membership Vereinbarung zugeteilten Beteiligungsrechte hätte\nder Kläger gar nie an der Umwandlung partizipieren können. Der mit dem Börsengang\nerfolgte Abschluss des Exchange Agreements habe demnach keine \"Zäsur\" dargestellt\n(act. 16 Rz 18-20).\nSeite 57/64\n\n8.2.3 In tatsächlicher Hinsicht war demnach im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass der\nKläger ab dem Jahr 1997 gestützt auf die Membership Vereinbarung sogenannte \"Member\nInterests\" erworben und er diese im ________ gestützt auf das Exchange Agreement\nfreiwillig gegen 640'683,64 B-Aktien und 640'683,64 C-Aktien der G.________ eingetauscht\nhat. In der Präambel des Exchange Agreements ist denn auch festgehalten, dass die\n(unterzeichnenden) I.________-Mitglieder in Verbindung mit dem Börsengang ihre\nMitgliedschaftsanteile an der I.________ in die G.________ einbringen wollten, im Austausch\ngegen G.________-Mitgliedschaftsanteile gemäss den Bedingungen dieser Vereinbarung\n(\"WHEREAS, in connection with the IPO, the I.________ LLC Members desire to contribute\ntheir membership interests in I.________ LLC to G.________ in exchange for G.________\nmembership interests pursuant to the terms of this Agreement\"; act. 6/17 S. 1). Auch in\nArt. 3.1 des Exchange Agreements ist unter dem Titel \"contribution\" [= Beitrag] festgehalten,\ndass die I.________-Mitglieder am Tag des Börsenganges ihre I.________-\nMitgliedschaftsanteile im Austausch gegen G.________-Aktien in die G.________ einbringen\nwürden (\"SECTION 3.1 Contribution. On the IPO [initial public offering] Effective Date, the\nI.________ LLC Members shall contribute their I.________ LLC membership interests to\nG.________ in exchange for G.________ Shares […]\"; act. 6/17 S. 5 f.).\n\n8.2.4 Daraus folgt aber unzweifelhaft, dass die Membership Vereinbarung nicht die\nRechtsgrundlage für die vom Kläger geforderten B- und C-Aktien der G.________ bilden\nkann. Der Kläger ist mit dem Exchange Agreement einen völlig neuen Vertrag eingegangen,\nwobei er – wie die anderen teilnehmenden Mitglieder auch – seine unter der Membership\nVereinbarung erworbenen \"Member Interests\" als Zahlungs- bzw. Tauschmittel verwendet\nhat, um an ihrer Stelle G.________-Aktien und weitere Rechte zu erwerben. Der einzige\nZusammenhang, der sich mit der Membership Vereinbarung noch ergibt, ist die auch vom\nKläger hervorgehobene Tatsache, dass überhaupt nur \"I.________-Member\" am Exchange\nAgreement teilnehmen konnten. Ein beschränkter Kreis von potenziellen Vertragspartnern\nändert jedoch nichts an der Qualität des Exchange Agreements als gänzlich neue\nvertragliche Grundlage. Das Exchange Agreement enthält ausserdem keinerlei Verweis auf\ndie Membership Vereinbarung. Vielmehr wird in Art. 6.1 festgehalten, dass das Exchange\nAgreement und die Anhänge dazu die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in\nBezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung darstelle und alle früheren Verhandlungen,\nVerpflichtungen und Schriftstücke in Bezug auf diesen Gegenstand ersetze (\"SECTION 6.1\nEntire Agreement. This Agreement and the Schedules hereto shall constitute the entire\nagreement among the parties with respect to the subject matter hereof and shall supersede\nall previous negotiations, commitments and writings with respect to such subject matter\";\nact. 6/17 S. 10). Selbst wenn also von einer irgendwie gearteten Kontinuität in Bezug auf die\ngewährten \"Mitgliederrechte\" ausgegangen würde, wäre aufgrund dieser Klausel\nausgeschlossen, dass die Membership Vereinbarung und das Exchange Agreement\nnebeneinander weitergelten könnten.\n\n"}