{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Unbestritten sei, dass dem Kläger in den\nJahren 1997 bis 2004 \"Member Interests\" gemäss der vom Kläger erstellten Tabelle zugeteilt\nworden seien. Die Zuteilung sei aber durch die H.________ AG Group (später I.________)\nerfolgt, und der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte in irgendeiner Form in\ndiese Zuteilung involviert gewesen sei bzw. dem Kläger gestützt auf diese Zuteilungen\nirgendwelche Versprechungen auf Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis abgegeben habe. Die\nerwähnten \"Member Interests\" seien sodann gestützt auf das \"Exchange-Agreement\" im\nZuge des Börsengangs in sog. B- und C-Aktien der G.________ LLC umgewandelt worden.\nBei der Umwandlung der I.________ \"Member lnterests\" seien dem Kläger 640'683.64 B-\nAktien und 640'683.64 C-Aktien zugeteilt worden. Diese hätten von ihm nach bestimmten\nKriterien zum Rückkauf freigegeben beziehungsweise eingelöst (\"redeemed\") werden\nkönnen. Die Beklagte sei aber weder in die Zuteilung der Aktien noch in das\nEinlöseverfahren oder in das Umwandlungsverfahren der \"Member Interests\" im Rahmen des\nBörsengangs involviert gewesen. Keines der Dokumente, auf welche der Kläger seinen\nAnspruch abstütze, stamme von der Beklagten. Der Kläger mache auch nicht geltend, dass\ndie Beklagte ihm diese Dokumente zugestellt habe. Das Gesuch um Einlösung der von der\nG.________ eingeräumten, nicht gesperrten B-Aktien habe der Kläger jeweils direkt an die\nJ.________ und die G.________ in Z.________, Connecticut, gerichtet. Die umgewandelten\nC-Aktien seien sodann – im Gegensatz zu den J.________-Aktien – weder in den jährlichen\n\"Salärschreiben\" noch in den monatlichen Lohnabrechnungen der Beklagten erwähnt\nworden. Darin aufgeführt seien ausschliesslich die ab dem Jahr 2007 neu zugeteilten\nJ.________-Aktien.\n\n8.1.3 Unbehelflich sei die Argumentation des Klägers, wonach er nur dank seinem\nArbeitsverhältnis zur Beklagten die Beteiligungsrechte erhalten habe und sich an\nverschiedenen Stellen in der Membership-Vereinbarung ein Konnex zum Arbeitsverhältnis\nmit der Beklagten zeige. Diese Verbindung allein genüge nicht, um die Beklagte zur\nVerschaffung der Aktien zu verpflichten. Alleine aus dem Zusammenhang der C-Aktien zum\nArbeitsverhältnis leite sich keine Passivlegitimation der Beklagten ab. Entscheidend sei, dass\nder Kläger nicht habe nachweisen können, dass die Beklagte selber sich materiell verpflichtet\nund ihm Leistungen aus der Member-Vereinbarung als Entgelt für seine Arbeitstätigkeit\nversprochen habe. Mithin sei die Beklagte für diese Forderung nicht passivlegitimiert.\nDemzufolge sei auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Dividenden auf den\nAktien der G.________ in der Höhe von USD 288'307.63 unbegründet und abzuweisen.\n\n8.1.4 Die Forderung des Klägers aus den sog. \"Tax Benefit Shares\" stehe in direktem\nZusammenhang mit den vorstehend behandelten Beteiligungen an der G.________, für\nwelche die Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Das Gleiche gelte auch hierfür. Die im Recht\nliegenden Dokumente, welche sich mit den \"Tax Benefit Shares\" befassten, würden sich\ngenerell an die \"Member\" der I.________ beziehungsweise später der G.________ oder\nkonkret an den Kläger richten, aber nie einen Bezug zur Beklagten aufweisen. Die\n\"Compensation Results\" würden die \"Tax Benefit Shares\" nicht aufführen und diese würden\ndem Kläger auch nicht anderweitig zugesichert. Bei den \"Tax Benefit Shares\" habe es sich\num eine weitere Begünstigung der \"Member\" gehandelt, welche ihnen aber nicht von der\nBeklagten zugesichert worden sei. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich ein Anspruch des\nKlägers gegenüber der Beklagten auf die \"Tax Benefit Shares\" oder entgangenen Gewinn\nSeite 55/64\n\nstützen könnte. Die Beklagte sei folglich nicht passivlegitimiert und die Klage sei auch in\ndiesem Punkt abzuweisen.\n\n8.2 Umstritten ist im Berufungsverfahren zunächst, auf welche Rechtsgrundlage sich ein\nallfälliger Anspruch des Klägers überhaupt stützen würde.\n\n8.2.1 Der Kläger behauptet in seiner Anschlussberufung, es scheine unbestritten zu sein, dass\nsein Anspruch auf Aktien der G.________ auf das sogenannte \"Agreement as to Member\nInterest Purchase Rights\" vom 1. Januar 1997 (nachfolgend: Membership Vereinbarung;\nact. 1/36) zurückgehe (act. 77 Rz 178).\n\n"}