{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Wie bei der\nAbgangsentschädigung muss auch bezüglich der J.________-Aktien gelten, dass der\nBeklagten der Beweis, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war, zwar misslungen ist,\njedoch davon auszugehen ist, dass sie dem Kläger (subjektiv) aus in dessen Person\nliegenden Gründen und nicht aus Rentabilitäts- (oder auch anderweitigen) Gründen\ngekündigt hat (vgl. dazu auch act. 72 E. 6.2 a.E.). Der Kläger kann deshalb aus der in der E-\nMail geschilderten Praxis für betriebsbedingte Kündigungen auch im Zusammenhang mit den\nJ.________-Aktien nichts für sich ableiten. Die Anzahl der geschuldeten Aktien halbiert sich\ndemnach – theoretisch – auf 55'723,5. Da jedoch das Eigentum nur an ganzen, nicht aber an\nhalben Aktien verschafft werden kann (vgl. dazu auch SIP Ziff. 7.j [act. 6/10]), ist diese Zahl\nauf 55'723 abzurunden.\n\n7.8 Im Ergebnis ist die Berufung der Beklagten in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist insofern abzuändern, als die Beklagte dem Kläger lediglich das\nEigentum an 55'723 J.________-Aktien zu verschaffen hat. Daraus folgt, dass auch die dem\nKläger noch zustehenden Dividendenansprüche zu halbieren sind. Der diesbezügliche\nAnspruch des Klägers beläuft sich folglich nur noch auf USD 105'461.30. Die von der\nVorinstanz festgesetzten Zinsen zu 5 % ab 14. Februar 2016 auf diesem Betrag kritisiert die\nBeklagte nicht, weshalb der erstinstanzliche Entscheid insoweit zu bestätigen ist. Im Übrigen ist\ndie Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dessen ungeachtet ist Dispositiv-Ziff. 1\ndes angefochtenen Entscheids auch noch insoweit zu korrigieren, als festzuhalten ist, dass der\nKläger die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes K.________ im Umfang von\nSeite 53/64\n\nCHF 222'400.95 nebst Zins zu 5 % ab 5. März 2014 sowie im Umfang von CHF 106'234.00\n(USD 105'461.30 zum Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Betreibung am 6. März 2017; vgl.\n<https://www.oanda.com/currency-converter/en/?from=USD&to=CHF&amount=1> [besucht am\n25. Oktober 2022]) nebst Zins zu 5 % ab 14. Februar 2016 fortsetzen kann (Art. 67 Abs. 1\nZiff. 3 SchKG; Kofmel Ehrenzeller, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A.\n2021, Art. 67 SchKG N 40 ff.).\n\n8. Die Anschlussberufung des Klägers richtet sich sodann gegen den abschlägigen Entscheid\nder Vorinstanz in Bezug auf seine Forderungen aus dem Aktienplan der G.________\n(192'205.09 \"C-Aktien\" der G.________ samt Dividenden sowie USD 764'842.84 aus ihm\nangeblich zustehenden \"Tax Benefit Shares\").\n\n8.1 Die Vorinstanz gelangte diesbezüglich zur Auffassung, dass die Beklagte für diese\nForderungen des Klägers nicht passivlegitimiert sei. Zur Begründung führte sie\nzusammengefasst Folgendes aus (act. 72 E. 9.2-9.3.2):\n\n8.1.1 Für die Frage der Passivlegitimation sei es entscheidend, welche Forderung der\nArbeitnehmer einklage, und ob die Arbeitgeberin ihm die eingeklagte Leistung als Entgelt für\nseine Arbeit versprochen habe. Im Gegensatz zu den J.________-Aktien habe der Kläger bei\nden Aktien an der G.________ nicht nachgewiesen, dass die Beklagte ihm diese im Rahmen\nseines Arbeitsverhältnisses als Entgelt für seine Arbeit versprochen habe. Insbesondere\nwürden vorliegend Dokumente fehlen (ähnlich den \"Compensation Results\"), welche beim\nKläger das berechtigte Vertrauen hätten erwecken können, dass die Beklagte ihm diese\nAktien als Belohnung für seine Arbeitsleistung bei ihr zusichere. Ebenso wenig lägen\nLohnabrechnungen der Beklagten oder sonstige von ihr erstellte Dokumente vor, welche die\nBeklagte als Schuldnerin dieser Aktien ausweisen würden. Zu bemerken sei, dass im\nähnlichen Verfahren des Kantonsgerichts Zug A2 2011 67, in welchem die Passivlegitimation\nbetreffend die gleichen Aktien an der G.________ bejaht worden (der Anspruch aber letztlich\nwegen fehlender Substanziierung abgewiesen worden) sei, dem dortigen Kläger die\n\"Member Interests\" jeweils von der Beklagten in den \"Employee Action Forms\" oder\n\"Compensation Results\" Vereinbarungen versprochen worden seien. Ähnliche Unterlagen\nwie diese \"Employee Action Forms\" oder \"Compensation Results\" lägen im vorliegenden\nVerfahren nicht im Recht. Unbeachtlich sei in diesem Zusammenhang der (gescheiterte)\nAntrag des Klägers, wonach Unterlagen betreffend die dem Kläger in den Jahren 2005 und\n2006 zugeteilten \"Member Interests\" von der Beklagten zu edieren seien. Zum einen habe\nder Kläger nicht behauptet, dass er von der Beklagten entsprechende Zusicherungen\nerhalten habe, und er habe seinen Editionsantrag auch nicht \"auf solche Dokumente\nspezifiziert\". Zum anderen würden dem Kläger zum Nachweis solcher Versprechungen durch\ndie Beklagte nur Unterlagen weiterhelfen, welche eine direkte Zusicherung der Beklagten\ngegenüber dem Kläger belegen würden. Solche Unterlagen wären aber an den Kläger selber\nadressiert gewesen und er müsste sie in seinem Besitz haben bzw. habe er es selber zu\nvertreten, wenn er solche Unterlagen nicht einreiche.\n\n"}