{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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The\nCommittee shall have the authority, subject to the provisions of the plan, to correct any\ndefect or supply any omission or reconcile any inconsistency in the Plan and to adopt, revise\nand rescind such rules, regulations, guidelines, forms of agreements and instruments relating to the Plan as it may deem necessary or advisable for the administration of the plan\".\n\n[Übersetzt: VERWALTUNG DES PLANS. Der Plan wird vom Vergütungsausschuss des\nVerwaltungsrats oder einem anderen Ausschuss aus zwei oder mehr\nVerwaltungsratsmitgliedern verwaltet, den der Verwaltungsrat der Gesellschaft von Zeit zu\nZeit bestimmen kann (der \"Ausschuss\") [...] Die Auslegung des Plans oder der im Rahmen\ndes Plans gewährten Prämien durch den Ausschuss sind endgültig und für alle Beteiligten,\neinschliesslich der Gesellschaft und der Teilnehmer, bindend. Der Ausschuss hat die\nBefugnis, vorbehältlich der Bestimmungen des Plans, Mängel zu korrigieren, Auslassungen\nzu ergänzen oder Widersprüche im Plan zu beseitigen und Regeln, Vorschriften, Richtlinien,\nVertragsformen und Instrumente in Bezug auf den Plan zu erlassen, zu überarbeiten und\naufzuheben, die er für die Verwaltung des Plans für notwendig oder ratsam hält.]\n\n7.5.2.4 Diesen beiden Vertragsbestimmungen lässt sich entnehmen, dass der Ausschuss das für die\nVerwaltung des Plans zuständige Organ und er insbesondere auch befugt ist, den Plan\nabschliessend auszulegen. Auslegung ist in der Rechtssprache gleichbedeutend mit der\nKlarstellung des Sinnes von Rechtssätzen und Rechtsgeschäften (Brockhaus, Enzyklopädie\nin fünf Bänden, 9. A. 2000, Band 1, \"Auslegung\"). Auch im allgemeinen Sprachgebrauch wird\ndamit die Interpretation eines Vorgangs oder Sachverhalts bzw. die Ermittlung des Sinnes\neiner Rechtsnorm oder eines Vertrages verstanden (vgl.\n<https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung> [zuletzt besucht am 7. Oktober 2022]). Ziel und\nGegenstand der Auslegung ist es demnach gerade, den wahren Gehalt einer vertraglichen\noder gesetzlichen Norm in einer allgemeinen, abstrakten Form zu bestimmen und\nfestzulegen. Dem Ausschuss steht somit aufgrund der erwähnten Vertragsbestimmungen bei\n(internen) Auslegungsstreitigkeiten das letzte Wort zu und er hätte auch die Kompetenz\ngehabt, eine generelle Regel dazu aufzustellen, wann eine Kündigung im Allgemeinen als\neine Kündigung \"for cause\" zu betrachten ist. Will der Ausschuss diesen Begriff aber je nach\nden konkreten Umständen im Einzelfall unterschiedlich definieren oder – wie die Beklagte\nvorliegend geltend macht – im Einzelfall eine verbindliche Subsumtion vornehmen, so\nhandelt es sich dabei nicht um Auslegung. Vielmehr würde dies letztlich, mangels für den\nAusschuss verbindlicher Kriterien, auf ein freies Widerrufsrecht des Ausschusses\nhinauslaufen. Ein solches freies Widerrufsrecht war im Vertrag aber offenkundig nicht\nvorgesehen, wäre in diesem Fall doch die Festlegung von Verfallsklauseln, d.h. von\nBedingungen, unter denen der \"Award\" ganz oder teilweise verfällt, obsolet gewesen. Gegen\nein solches freies Widerrufsrecht spricht im Übrigen auch, dass der Ausschuss gemäss den\nAward-Mitteilungen den \"Award\" ohne Zustimmung des Mitarbeiters nur dann nachträglich\nverändern kann, wenn die Änderung nicht wesentlich nachteilig für diesen ist (vgl. vorne\nE. 7.5.2.2). Ein freies Widerrufsrecht stünde dem diametral entgegen.\n\n7.5.2.5 Daraus folgt, dass es dem Ausschuss gestützt auf die wiedergegebenen Passagen aus den\nAward-Mitteilungen und dem SIP entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zustand, eine\nSeite 52/64\n\nEinzelfallentscheidung ohne Bindung an den Wortlaut der Verträge bzw. an eine dazu\nallenfalls entwickelte, allgemeingültige Praxis zu treffen. Eine Praxis, aufgrund deren der\nvorliegende Fall als Kündigung \"for cause\" zu subsumieren wäre und auf die sich der\nangebliche Entscheid des Ausschusses stützen könnte, hat die Beklagte nicht geltend\ngemacht. Ein allfälliger \"Entscheid\" des Ausschusses entspräche somit lediglich einer von\nihm geäusserten Rechtsauffassung und hätte demnach keinerlei Verbindlichkeit für das\nGericht.\n\n7.5.3 Andere, begründete Kritik an der Auslegung der umstrittenen Verfallsklausel durch die Vorinstanz übt die Beklagte nicht. Es bleibt somit bei der Auffassung der Vorinstanz, wonach der\nAnspruch auf Übertragung der zugeteilten Aktien nur bei Kündigung aus wichtigem Grund\nbzw. aus begründetem Anlass verfällt.\n\n7.6 Wenn die Beklagte sodann ihre Argumentation nach wie vor darauf abstützt, dass der Kläger\n\"schwerwiegende Pflichtverletzungen\" begangen habe, erfolgt dies ebenfalls zu Unrecht. Wie\nbereits festgestellt wurde (vgl. vorne E. 3.16), konnte die Beklagte gerade keine\nschwerwiegenden Pflichtverletzungen des Klägers nachweisen. Worin schliesslich die\nWidersprüche zu den \"Erwägungen 3 ff.\" des angefochtenen Entscheids liegen sollen, legt\ndie Beklagte nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich. Darauf ist mangels ausreichender\nBegründung nicht weiter einzugehen. Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, eine Kündigung\n\"for cause\" habe in diesem Fall nicht vorgelegen, ist demnach nicht zu beanstanden.\n\n"}