{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Gar keine Aktien mehr\nerhält der Arbeitnehmer nur dann, wenn er entweder gegen seine arbeitsrechtlichen\nVerpflichtungen verstossen hat oder das Arbeitsverhältnis \"for cause\" beendet wurde.\n\n7.5 Die Beklagte hält in ihrer Berufung daran fest, dass die Kündigung \"for cause\" im Sinne des\nSIP erfolgt sei, sodass der Kläger gar keinen Anspruch auf die Übertragung von Aktien mehr\nhabe. Dabei argumentiert sie, dass der Ausschuss diesbezüglich nach freiem Ermessen habe\nentscheiden können und er dieses Ermessen auch nicht missbraucht habe, weil der Kläger\nnachgewiesenermassen schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen habe. Sinngemäss\nvertritt die Beklagte demnach die Auffassung, die Vorinstanz wäre gar nicht berechtigt\ngewesen, eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, ob die Aktien wegen einer Kündigung\n\"for cause\" verfallen sind oder nicht. Vielmehr sei der (angebliche) Entscheid des Ausschusses\nauch für das Gericht verbindlich und die Vorinstanz hätte nur prüfen dürfen, ob der Ausschuss\ndadurch sein Ermessen missbraucht habe.\n\n7.5.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ein Entscheid des Ausschusses, auf den sich die\nBeklagte beruft, nicht erstellt bzw. von der Beklagten nicht substanziiert behauptet worden\nist. So führte die Beklagte in ihrer Klageantwort zwar aus, der Ausschuss habe entschieden,\ndass das Arbeitsverhältnis des Klägers \"for cause\" im Sinne des SIP aufgelöst worden sei\n(act. 6 Rz 58). Der Kläger hat dies indessen bestritten (act. 9 Rz 151 f.). Wird eine\nBehauptung bestritten, so ist sie in einem zweiten Schritt nicht nur in den Grundzügen,\nsondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber\nBeweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (Urteil des\nBundesgerichts 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.1 f. m.w.H.). Die Beklagte reagierte\nauf die Bestreitung des Klägers jedoch lediglich mit einer Bestreitung der klägerischen\nSeite 50/64\n\nDarstellung und einem Hinweis auf ihre Ausführungen in Rz 58 der Klageantwort (act. 12\nRz 63). Wann und wo der angebliche Entscheid gefällt worden, wer daran beteiligt gewesen\nund wie der Entscheid eröffnet worden sein soll, liess die Beklagte offen. Dabei handelt es\nsich aber gerade um wesentliche Elemente (Einzeltatsachen) ihrer Behauptung, die für eine\nspätere Beweisabnahme unerlässlich gewesen wären. Insbesondere wäre es praktisch\nausgeschlossen, dass auf dieser Basis ein Gegenbeweis gelingen könnte. Der Kläger\nmüsste beweisen, dass vom Zeitpunkt seiner Kündigung am 5. März 2014 bis heute nie\nirgendwo in irgendeiner Zusammensetzung ein solcher Entscheid gefällt worden ist. Damit ist\ndie Behauptung der Beklagten klar ungenügend substanziiert. Aus diesem angeblichen\nEntscheid des Ausschusses kann die Beklagte deshalb nichts für sich ableiten und die\nVorinstanz hat – ungeachtet der rechtlichen Bedeutung, die solch einem Entscheid\nüberhaupt beigemessen werden könnte – zu Recht nicht darauf abgestellt.\n\n7.5.2 Abgesehen davon ist ohnehin nicht ersichtlich, gestützt auf welche Rechtsgrundlage dem\nAusschuss ein derart grosser Ermessensspielraum hätte zustehen sollen, wie die Beklagte\ngeltend macht.\n\n7.5.2.1 Indem der Kläger die Award-Mitteilungen unterzeichnete, schlossen die Parteien – im\nRahmen der Bestimmungen gemäss SIP – jeweils eine Vereinbarung ab, mit welcher die\nZahl der dem Kläger zu gegebener Zeit und unter bestimmten Bedingungen zu\nübertragenden J.________-Aktien im Einzelnen festgelegt wurde. Es handelt sich um\ngegenseitige übereinstimmende Willensäusserungen in Bezug auf den konkreten Award und\nmithin um separate Verträge, die entsprechend nach Art. 18 OR auszulegen sind (vgl. dazu\nvorne E. 6.3.1).\n\n7.5.2.2 Die Rolle des Ausschusses wird einerseits in den einzelnen Award-Mitteilungen, andererseits\nim SIP selbst definiert. Die Award-Mitteilungen enthalten dazu folgenden Textabschnitt\n(act. 1/20 und 1/22-26):\n\n\"The Committee may amend this Award to carry out the terms of the Plan, provided the\namendment is not materially adverse to you, without your consent. No provision of this\nAward may be amended or waived without a writing executed by J.________'s Chairman.\nThe [Plan's administrative committee]'s construction and interpretation of this Award and the\nPlan shall be final and conclusive.\"\n\n[Übersetzt: Der Ausschuss kann diesen Award ohne Ihre Zustimmung ändern, um die\nBedingungen des Plans zu erfüllen, vorausgesetzt, die Änderung ist nicht wesentlich\nnachteilig für Sie. Keine Bestimmung dieses Awards kann ohne ein vom J.________-\nVorsitzenden ausgefertigtes Schreiben geändert oder aufgehoben werden. Die Auslegung\nund Interpretation dieser Prämie und des Plans durch den Planverwaltungs-Ausschuss ist\nendgültig und abschliessend.]\n\n7.5.2.3 Im SIP selbst wird zur Rolle des Ausschusses zudem Folgendes festgehalten (act. 6/10\nZiff. 2):\n\n\"ADMINISTRATION OF THE PLAN. The Plan shall be administered by the Compensation\nCommittee of the Board of Directors or such other committee of two or more directors as the\nSeite 51/64\n\n"}