{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ein solcher\nwürde aber nicht ausreichen, eine Entlassung \"for cause\" zu begründen, sei doch – wie\nbereits ausgeführt – das interne Untersuchungsverfahren bezüglich der Vorwürfe gegenüber\ndem Kläger unzureichend gewesen. Weitere Pflichtverletzungen des Klägers ihr gegenüber\nhabe die Beklagte ebenfalls nicht nachweisen können. Die dem Kläger vorgeworfenen\nPflichtverletzungen beschränkten sich im Wesentlichen auf die nicht erstellten Vorfälle im\nZusammenhang mit M.________. Alleine der Umstand, dass der Kläger Pakete an die\nAdresse von dessen Eltern habe liefern lassen, stelle aber – wie ausgeführt – keine\nPflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten dar.\n\n7.1.7 Somit stehe fest, dass der Anspruch des Klägers auf die Beteiligungsrechte nicht verfallen\nsei und sich die Anwartschaften in einen unbedingten Anspruch des Klägers auf das\nEigentum an den zugeteilten 111'447 J.________-Aktien umgewandelt hätten. Dieser\nAnspruch sei im Zeitpunkt des \"Vestings\" fällig geworden. Das Vesting-Datum der \"jüngsten\"\neingeklagten Aktien sei der 9. Mai 2017. Die Beklagte habe sodann – wie bereits erwähnt –\ndie Anzahl der vom Kläger geltend gemachten J.________-Aktien nicht bestritten.\nFestzuhalten sei, dass es der Beklagten aufgrund der engen Verflechtungen innerhalb der\nGruppe – U.________ sei Verwaltungsrat und CEO der J.________ und\nVerwaltungsratspräsident der Beklagten; V.________ sei Vizepräsident des Verwaltungsrats\nder Beklagten und CFO der J.________ – ohne Weiteres zuzumuten sei, die Aktien dem\nKläger in natura zu verschaffen. Die Beklagte habe denn auch nicht geltend gemacht, dass\nihr dies nicht möglich wäre. Die Beklagte sei daher zu verpflichten, dem Kläger 111'447\nAktien der J.________ zu Eigentum und zur freien Verfügung zu verschaffen.\n\n7.2 Die Beklagte bringt dagegen vor, die von V.________ in seiner E-Mail vom 25. Mail 2013\ngeschilderte Praxis gelte, wie schon im Zusammenhang mit der Abgangsentschädigung dargelegt, für den Kläger nicht. Die 50%-Verfallsklausel bleibe somit anwendbar. Die Hälfte der\nvom Kläger eingeklagten 111'447 J.________-Aktien sei daher bereits gemäss dieser\nKlausel verfallen, weshalb dem Kläger von vornherein maximal 55'723,5 J.________-Aktien\nzugesprochen werden dürften.\n\nIn E. 8.5.4.3 verneine die Vorinstanz das Vorliegen eines begründeten Anlasses oder wichtigen Grundes, weshalb der Ausschuss nicht habe entscheiden dürfen, dass das\nArbeitsverhältnis des Klägers aus begründetem Anlass (\"for cause\") im Sinne der Awards\nbzw. des SIP geendet habe. Die Vorinstanz habe dabei zum einen verkannt, dass der\nAusschuss nach freiem Ermessen habe entscheiden können, ob das Arbeitsverhältnis for\ncause im Sinne der Awards bzw. des SIP geendet habe, und dieser Entscheid für die\nTeilnehmer (und damit auch für den Kläger) abschliessend und verbindlich sei (\"final and\nbinding\"). Die Beklagte habe dies in Rz 47 der Klageantwort unter Zitierung der\neinschlägigen Ziff. 2 und 7 des SIP dargelegt. Zum andern verstricke sich die Vorinstanz in\nWidersprüche zu ihren E. 3 ff., indem sie hier offenbar nur als erstellt erachte, dass der\nKläger Pakete an die Adresse der Eltern von M.________ habe liefern lassen und jegliche\nPflichtverletzungen des Klägers einfach verneine. Wie bereits ausgeführt, sei erstellt, dass\nder Kläger schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen habe. Der Ausschuss habe sein\nSeite 49/64\n\nErmessen nicht missbraucht, indem er aufgrund dieser Pflichtverletzungen entschieden\nhabe, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aus begründetem Anlass (for cause) im Sinne\nder Awards bzw. des SIP geendet habe, womit sämtliche \"ungevesteten\" Aktien verfallen\nseien. Der Kläger habe somit auch materiell keinen Anspruch auf die geforderten\nJ.________-Aktien (act. 73 Rz 80-84).\n\n7.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt und von der Beklagten zu Recht nicht beanstandet wird,\nunterliegen die umstrittenen Aktien einer \"Vesting-Klausel\" im Sinne eines \"Time-based\nVesting\", d.h. sie sollen dem Kläger erst nach Ablauf einer bestimmten Periode ausgegeben\nund übertragen werden. Der Kläger fordert vorliegend die Übertragung der Aktien mit \"Vesting-\nDaten\" 9. Mai 2015, 9. Mai 2016 und 9. Mai 2017 ein (vgl. act. 72 E. 8.5.3). Ebenso\nunbestritten ist, dass in den Award-Mitteilungen, aufgrund derer der Kläger die Anwartschaft\nauf Übertragung der Aktien erworben hat, jeweils eine (zulässige) Verfallsklausel enthalten war,\nwonach alle Arbeitnehmer, die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 59 Jahre alt oder\njünger sind, nur noch Anspruch auf die Hälfte der zu diesem Zeitpunkt noch nicht übertragenen\n(d.h. noch nicht \"gevesteten\") Aktien haben. Hält sich der betreffende Arbeitnehmer nicht an\nseine arbeitsrechtlichen Pflichten gegenüber der Arbeitgeberin und/oder wurde das\nArbeitsverhältnis \"for cause\" beendet, entfällt der Anspruch ganz (vgl. vorne E. 7.1.3 und\nact. 72 E. 8.5.4).\n\n"}