{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Unless otherwise determined\nby the Committee, upon your termination of employment with J.________ for cause, or your\nfailure to comply with your obligations to J.________, all unissued Award Shares and\naccrued but unpaid dividends will be forfeited with no further compensation due to you.\"\n\nDie in den Awards enthaltene Verfallklausel sehe vor, dass nach einer Beendigung des\nArbeitsverhältnisses und – wie vorliegend – bei einem Alter des Arbeitnehmers zum\nZeitpunkt der Beendigung von unter 59 Jahren die Hälfte der noch nicht ausgegebenen\n(\"unissued\") Beteiligungsrechte verfallen und die andere Hälfte – jeweils am Jahrestag des\nBeendigungszeitpunktes – im Umfang von 12,5 % pro Jahr übertragen würden. Weiter\nsollten die nicht ausgegebenen Beteiligungen bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses\naus wichtigem Grund oder bei Nichterfüllung der Verpflichtungen gegenüber der\nArbeitgeberin verfallen.\nSeite 47/64\n\n7.1.4 Vorab sei festzuhalten, dass diese Klausel grundsätzlich zulässig sei und weder eine\nVerletzung der Lohnzahlungspflicht nach Art. 322 OR noch einen Verstoss gegen die\nBestimmungen des Lohnrückbehalts nach Art. 323a OR darstelle. Denn die\nBeteiligungsrechte des Klägers in Form von Restricted Common Shares seien vorliegend\nnicht als Lohnbestandteil, sondern als Gratifikation zu qualifizieren. Wie beim Cash Bonus\nhänge auch bei den Mitarbeiterbeteiligungsrechten in Form von Aktien die Frage nach der\nZulässigkeit der Verfallklausel von der Qualifizierung der Beteiligungsrechte als\nLohnbestandteil oder als Gratifikation ab. Der Kläger sei Teilnehmer des im Jahr ________\nneu eingeführten Mitarbeiterplans der J.________, dem SIP, gestützt worauf ihm mit Awards\nvom ________ \"restricted common shares\" zugesprochen worden seien. Dabei sei die Höhe\nder Entschädigung nicht nur vom Erreichen eines bestimmten Geschäftsergebnisses, sondern\nauch von der subjektiven Einschätzung der persönlichen Arbeitsleistung des Klägers durch\ndie Beklagte abhängig gewesen. Denn bei den Awards handle es sich um ein Entgelt\nbeziehungsweise eine Belohnung (Award) für die Leistungen des Klägers und einen Anreiz\nfür dessen zukünftige Arbeitstätigkeit. Insofern habe die Höhe der Sondervergütung im\nErmessen der Beklagten bzw. der Muttergesellschaft gelegen und sei unter anderem von der\nQualität der Arbeitsleistung des Klägers abhängig gewesen, wobei sich aus den Akten auch\nkeine betriebliche Übung für eine Berechnung der Sondervergütung nach klaren\ngeschäftlichen Messgrössen entnehmen lasse. Zum Kriterium der Akzessorietät sei\nanzumerken, dass der Lohn des Klägers den Durchschnittslohn um ein Vielfaches übersteige,\nweshalb die Höhe der zugeteilten Mitarbeiteraktien zum Lohn kein Kriterium für die\nQualifikation der Vergütung bilde. Die Gewährung von Mitarbeiteraktien sei daher als unechte\nGratifikation zu qualifizieren.\n\n7.1.5 Insgesamt handle es sich bei den zugeteilten Mitarbeiteraktien an den Kläger also um eine\nSondervergütung im Sinne von Art. 322d OR, was zur Folge habe, dass die oben genannte\nVereinbarung, wonach die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Verfall der Hälfte der\nzugesprochenen Mitarbeiterbeteiligungsrechte führe, zulässig sei. Jedoch finde die\n50 %-Verfallsklausel vorliegend keine Anwendung. Grund dafür sei, dass V.________ (CFO\nder J.________ und Verwaltungsrat der Beklagten) als Organ der Beklagten dem Kläger mit E-\nMail vom 25. März 2013 bestätigt habe, es gebe eine Praxis bei der Beklagten, bei vom\nArbeitnehmer unverschuldeten Entlassungen auf die in den Award-Vereinbarungen zum SIP\nverankerte Verfallklausel (zu 50 % im Alter von unter 59 Jahren) zu verzichten. Wie bereits\nausgeführt, habe der Kläger nach Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, dass diese Praxis\nauch ihm gegenüber Anwendung finde.\n\n7.1.6 Weiter sehe die in den Awards enthaltene Verfallklausel vor, dass eine Beendigung des\nArbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund (\"for cause\") sowie die Nichteinhaltung von\nVerpflichtungen gegenüber der J.________ und ihren Tochtergesellschaften den Verfall der\nnoch nicht ausgegebenen (unissued) Beteiligungsrechte zur Folge hätten.\n\nDas Bundesgericht habe \"for cause\" im Urteil 4A_356/2011 vom 9. November 2011 E. 8.4\nmit \"aus wichtigem Grund\" übersetzt. Eine vertiefte Auslegung des Begriffs \"for cause\"\ngemäss dem SIP unter den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Einzelfalls erübrige\nsich jedoch. Die Beklagte habe nämlich – wie bereits ausgeführt – weder im vorliegenden\nVerfahren noch im internen Untersuchungsverfahren nachweisen können, dass ihre Vorwürfe\nSeite 48/64\n\n"}